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Ihre Steuerveranlagung (Einschätzungsentscheid) ist erst rechtskräftig, wenn die 30 tägige Einsprachefrist abgelaufen ist.
Sind Sie als steuerpflichtiger mit der Steuerveranlagung nicht einverstanden, so können Sie innert der Einsprachefrist von 30 Tagen eine Steuereinsprache beim Steueramt einreichen. Sind Sie auch mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden, so können Sie Ihren Fall bei der von der Veranlagungsbehörden unabhängigen Instanz, dem Steuerrekursgericht (Rekurskommission) einen Rekurs resp. Beschwerde beantragen. Wenn Sie auch mit dem Rekursentscheid nicht einverstanden sind, so bleibt Ihnen als letzte Instanz, der Gang ans Bundesgericht, respektive Bundesverwaltungsgericht, je nach Steuerart offen.